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Ratgeber · Webdesign

Barrierefreie Website: Pflicht oder nicht?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Was das für Ihre Unternehmenswebsite bedeutet – und wer ausgenommen ist.

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob Ihre Website unter das BFSG fällt, klären Sie im Zweifel mit Ihrer IHK, Handwerkskammer oder einer Kanzlei.

Was regelt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten – also so, dass sie auch Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen nutzen können.

Welche Websites sind betroffen?

Im Kern geht es um sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher: Websites und Apps, über die Sie Produkte oder Dienstleistungen an Privatkunden verkaufen oder buchen lassen. Typische Beispiele sind Onlineshops und Online-Buchungen.

Nach Einschätzung des Handwerksblatts ist eine reine Informationswebsite ohne Vertragsabschluss nicht betroffen. Bei einer Online-Terminbuchung – selbst wenn vor Ort bezahlt wird – spreche dagegen einiges dafür, dass das BFSG gilt. Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind nicht erfasst.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Wer Dienstleistungen anbietet, ist ausgenommen, wenn er ein Kleinstunternehmen ist: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Gezählt werden dabei Vollzeitäquivalente; Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende nicht.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, gilt sie laut IHK nicht.

Was heißt „barrierefrei“ konkret?

Maßgeblich ist der Stand der Technik. Als Orientierung nennen die IHKs die europäische Norm EN 301 549 und die internationalen Richtlinien WCAG 2.1. Praktisch bedeutet das zum Beispiel:

  • ausreichende Kontraste und skalierbare Schrift
  • Alternativtexte für Bilder
  • Bedienbarkeit komplett per Tastatur
  • verständlich beschriftete Formulare und klare Fehlermeldungen
  • eine logische Überschriften-Struktur

Zusätzlich verlangt das BFSG Informationen darüber, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – ähnlich einer Barrierefreiheitserklärung.

Was droht bei Verstößen?

Laut IHK sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Behörden können außerdem anordnen, eine Dienstleistung einzustellen, und Wettbewerber können abmahnen.

Auch ohne Pflicht sinnvoll

Selbst wenn Ihre Website nicht unter das Gesetz fällt: Gute Kontraste, klare Struktur und gut beschriftete Formulare helfen allen Besuchern – und vieles davon wirkt sich auch positiv auf die Suchmaschinenoptimierung aus. Bei einem Website-Neubau planen wir Barrierefreiheit deshalb von Anfang an mit ein.

Quellen: IHK Magdeburg, „Websites, Produkte und Dienstleistungen: Neue Regeln zur Barrierefreiheit“; Deutsches Handwerksblatt, „Barrierefreie Firmenwebsites werden bald Pflicht“; abgerufen im Oktober 2026.

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